Kündigungsrecht § 489 BGB

Gesetzliches Recht des Darlehensnehmers, ein Festzinsdarlehen nach Ablauf von zehn Jahren seit vollständigem Empfang mit sechs Monaten Frist zu kündigen, frühestens also nach zehneinhalb Jahren. Nicht abdingbar, gilt auch für Unternehmen. Macht jede längere Zinsbindung zu zehneinhalb Jahren fest plus Kundenoption. Kein Rechtsrat.

Kurzdefinition

Gesetzliches Recht des Darlehensnehmers, ein Festzinsdarlehen nach Ablauf von zehn Jahren seit vollständigem Empfang mit sechs Monaten Frist zu kündigen, frühestens also nach zehneinhalb Jahren. Nicht abdingbar, gilt auch für Unternehmen. Macht jede längere Zinsbindung zu zehneinhalb Jahren fest plus Kundenoption. Kein Rechtsrat.

Haupttext

Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer ein Darlehen mit gebundenem Sollzins nach Ablauf von zehn Jahren seit vollständigem Empfang unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen, unabhängig von der vereinbarten Zinsbindung. Wird nach der Auszahlung eine neue Vereinbarung über Rückzahlungszeit oder Sollzins getroffen, beginnt die Frist ab dieser Vereinbarung neu. Das Recht gilt für Verbraucher ebenso wie für unternehmerische Darlehensnehmer; § 489 Abs. 4 nimmt ausdrücklich genannte öffentliche Darlehensnehmer aus, insbesondere Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Es kann vertraglich weder ausgeschlossen noch erschwert werden, auch nicht durch eine Vorfälligkeitsentschädigung. Für die Kalkulation heißt das: Eine Zinsbindung von fünfzehn Jahren ist wirtschaftlich eine feste Bindung von zehneinhalb Jahren plus eine Option des Kunden auf die verbleibende Zeit. In der Beispiel-Welt kostet diese Option bei 15 Jahren 0,10 PP je Jahr. Das ist der rechtliche Grund für den Zehnjahresstandard der Serie. Absatz 2 betrifft Darlehen mit veränderlichem Sollzins (drei Monate Frist). Diese Darstellung ist keine Rechtsberatung.

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