Kurzdefinition
Vertragliches Recht des Kunden, vorzeitig zu tilgen. Eine Option gegen die Bank, wenn kein vollständiger wirtschaftlicher Ausgleich (Vorfälligkeitsentschädigung) vereinbart ist. Firmenkunden üben überwiegend zinsinduziert aus, Privatkunden statistisch. Zu unterscheiden vom gesetzlichen Kündigungsrecht nach § 489 BGB.
Haupttext
Ein Sondertilgungsrecht erlaubt dem Kunden, ganz oder in Raten vorzeitig zurückzuzahlen. Ohne Vorfälligkeitsentschädigung ist es eine Option gegen die Bank: Der Kunde übt aus, wenn der Marktzins unter dem Vertragszins liegt, und genau dann kostet es die Bank, deren Swap weiterläuft, während der Kredit schrumpft. Trägt der Kunde den vollständigen wirtschaftlichen Ablöseschaden, entfällt insoweit die Optionalität; für Verbraucherdarlehen gelten die §§ 500 ff. BGB. Wie leicht der Kunde ausübt, hängt von der Kundengruppe ab: Der Firmenkunde rechnet und tilgt in der Beispiel-Welt oberhalb einer Schwelle von rund 0,50 PP Zinsvorteil; der Privatkunde in der Baufinanzierung tilgt statistisch aus Lebensereignissen, verstärkt durch Zinsanreiz und gedämpft durch Seasoning und Burnout. Beispiel-Welt: 10 % p. a. ohne Vorfälligkeitsentschädigung beim Firmenkunden, Optionskosten 0,08 PP. Das vertragliche Recht kann die Bank gegen Ausgleich vereinbaren; das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 489 kann sie nur bepreisen, absichern oder tragen.