Montagmorgen im Firmenkundengeschäft. Die Zinsbindung seines Darlehens über 1 Mio. € bei der eigenen Bank läuft in zwei Jahren aus. Der Kunde will den Zins für die zehn Jahre danach heute festmachen, als Prolongation, endfällig, weiter besichert mit der erstrangigen Grundschuld. Für ein Zehnjahresdarlehen ab heute stünde im Angebot 4,10 %. Die Kalkulation zeigt für den Forward bei gleichem Deckungsbeitrag I 4,57 %.
Der Kunde fragt, warum zwei Jahre Vorlauf 0,47 Prozentpunkte kosten, wenn die Bank das Geld heute noch gar nicht auszahlt. Der Berater hätte gern eine Antwort, die nicht nach Risikozuschlag klingt.
Die Antwort steht in zwei Kurven, die beide nach oben zeigen, und in einem Paragrafen des BGB.
Die Treasury-Funktion ist in dieser Serie eine Funktion der Integrierten Steuerung. Beim Forward-Darlehen stellt sie heute einen Preis für einen Zeitraum, der erst in zwei Jahren beginnt, und übernimmt ab dem Vertragsschluss das Zinsänderungsrisiko.
Der Forward-Satz aus der Zinskurve
Die Treasury-Funktion kann den Zeitraum von Jahr 3 bis Jahr 12 schon heute absichern. Sie refinanziert zwölf Jahre und legt den Betrag für die ersten zwei Jahre wieder an. Übrig bleibt eine Position, die genau die zehn Jahre abdeckt, in denen der Kunde das Geld hat. Der Opportunitätszins des Forwards ist der Satz dieser Kombination.
In der Mischsatz-Logik der Serie werden dafür die Volumen-Jahre gewichtet: zwölf Jahre zu 3,26 % abzüglich zwei Jahren zu 2,30 %, geteilt durch die zehn Jahre, die übrig bleiben.
(12 × 3,26 − 2 × 2,30) / 10 = 3,452 %
Der heutige Zehnjahressatz liegt bei 3,20 %. Der Forward-Aufschlag aus der Zinskurve beträgt damit 0,252 PP. Der Zwölfjahressatz ist aus den Stützstellen der Serie linear interpoliert, zwischen 3,20 % bei zehn und 3,35 % bei fünfzehn Jahren; das ist eine Beispielannahme. Ein Swap, der erst in zwei Jahren beginnt, bildet denselben Zeitraum ab; aus Diskontfaktoren bewertet liegt sein Satz mit 3,4395 % rund einen Basispunkt unter dem Mischsatz. Die Serie bleibt bei der Mischsatz-Logik und nimmt diese Näherung in Kauf.
Der Aufschlag ist ein Kurveneffekt. Weil die Kurve steigt, kostet Geld für späte Jahre mehr als für frühe, und ein Zeitraum, der zwei Jahre später beginnt, reicht zwei Jahre weiter in den teuren Teil der Kurve. Wäre die Kurve flach, gäbe es aus ihr keinen Aufschlag. Wäre sie invers, wäre der Forward billiger als das Darlehen ab heute. Der Aufschlag gibt an den Kunden weiter, was die Absicherung am Markt kostet; eine Leistung der Bank bezahlt er nicht.
Liegt der Transferpreis in zwei Jahren genau auf dem heutigen Forward-Satz, zahlt er mit dem Forward dasselbe wie mit einem Darlehen, das er dann abschließt. Der Forward-Satz ist ein Marktpreis aus der heutigen Kurve und keine Prognose. Der Kunde kauft Planbarkeit, keine Ersparnis: Liegt der Satz dann höher, hat sich der Forward gelohnt, liegt er tiefer, hat er für die Planbarkeit bezahlt.
Die Liquiditätskurve im Forward
Dieselbe Rechnung gilt für die Liquidität. Wer zwölf Jahre refinanziert, zahlt den Liquiditätsspread für zwölf Jahre; die Anlage der ersten zwei Jahre wird mit dem Zweijahresspread gegengerechnet. Weil Liquiditätsspreads mit der Laufzeit steigen (Artikel 4), wirkt das wie bei der Zinskurve:
(12 × 0,76 − 2 × 0,20) / 10 = 0,872 PP direkte Liquiditätskosten
Dazu kommen die indirekten 0,05 PP, zusammen 0,922 PP. Ab heute kostet dieselbe Zinsbindung 0,75 PP. Der Liquiditätsanteil am Forward-Aufschlag beträgt 0,172 PP. Auch der Zwölfjahresspread von 0,76 PP ist linear interpoliert.
Zusammen ergibt das einen Forward-Aufschlag von 0,424 PP, davon 0,252 aus der Zinskurve und 0,172 aus der Liquiditätskurve.
Die Kalkulation dieser Serie rechnet den Aufschlag in einem Schritt auf der Refinanzierungskurve aus Swap und direktem Liquiditätsspread: (12 × 4,02 − 2 × 2,50) / 10 + 0,05 = 4,374 % gegen 3,20 + 0,75 = 3,95 % ab heute, also 0,424 PP. Berater und Kunde sehen nur diesen Gesamtaufschlag in der Kondition. Die Trennung in Zins- und Liquiditätsanteil dient der Erklärung, und sie geht exakt auf, weil der Mischsatz linear in der Kurve ist. Refinanzierung und Anlage laufen dabei über dieselbe Kurve.
Die kalkulatorische Preisuntergrenze steigt von 4,73 % auf 5,16 %, im Prolongationsfall mit der Kündigungsoption nach § 489 BGB auf 5,21 %.
| Bestandteil | Darlehen ab heute | Forward, zwei Jahre Vorlauf |
|---|---|---|
| Opportunitätszins | 3,20 % | 3,452 % |
| Optionskosten § 489 BGB | keine | 0,05 PP (Prolongation) |
| Liquiditätskosten | 0,75 PP | 0,922 PP |
| Adressrisikokosten | 0,10 PP | 0,10 PP |
| Eigenkapitalkosten | 0,624 PP | 0,624 PP |
| Betriebskosten | 0,06 PP | 0,06 PP |
| Preisuntergrenze | 4,73 % | 5,21 % (Ablösung 5,16 %) |
Die Tabelle zeigt die Zeit ab Auszahlung. Wer den Aufschlag nur aus der Swapkurve ableitet und den Kunden 4,35 % zahlen lässt, behält den Konditionsbeitrag von 0,90 PP, verliert aber nach Liquidität 0,172 PP gegenüber dem Darlehen ab heute.
Vorlauf und Zinsbindung zuschneiden
Wie stark der Aufschlag mit dem Vorlauf wächst, zeigt dieselbe Rechnung für ein und drei Jahre. Die Preisuntergrenze steht hier ohne Optionskosten nach § 489 BGB, also für den Fall der Ablösung.
| Vorlauf | Zinsanteil | Liquiditätsanteil | Forward-Aufschlag | Preisuntergrenze |
|---|---|---|---|---|
| 1 Jahr | 0,153 PP | 0,093 PP | 0,246 PP | 4,98 % |
| 2 Jahre | 0,252 PP | 0,172 PP | 0,424 PP | 5,16 % |
| 3 Jahre | 0,327 PP | 0,237 PP | 0,564 PP | 5,30 % |
In der Beispiel-Welt wächst der Aufschlag mit jedem Vorlaufjahr, der Zuwachs wird aber kleiner, weil Zins- und Liquiditätskurve nach hinten flacher werden. Bei einer anderen Kurvenform kann das anders aussehen. Eine Pauschale je Monat unterstellt einen gleichmäßigen Anstieg, den die Kurve nicht hergibt.
Für den Zuschnitt zählt mehr als der Aufschlag. Mit dem Vorlauf wird das Adressrisiko aus der Forward-Vereinbarung länger, bei einer Ablösung auch das der Zusage. Im Prolongationsfall rückt mit jedem Jahr Vorlauf das Kündigungsfenster nach § 489 BGB ein Jahr weiter in die Zinsbindung hinein: Bei einem Jahr Vorlauf öffnet es sich nach neuneinhalb Jahren, bei drei Jahren nach siebeneinhalb. Die Produktverantwortlichen legen deshalb einen Höchstvorlauf fest und entscheiden, ob sie Kombinationen mit Option anbieten und bepreisen.
Abnahmepflicht und Nichtabnahmeentschädigung
Ein Forward-Darlehen ist für beide Seiten verbindlich. Die Bank muss zum vertraglich festgelegten Termin auszahlen, der Kunde muss abnehmen; früher valutiert der Forward nicht. Nimmt er vertragswidrig nicht ab, kann die Bank eine Nichtabnahmeentschädigung verlangen. Berechnet wird sie nach denselben Grundsätzen wie eine Vorfälligkeitsentschädigung, nach der Aktiv-Aktiv- oder der Aktiv-Passiv-Methode; eine dem Einzelkredit zugeordnete Refinanzierung muss es dafür nicht geben.
Das unterscheidet den Forward von der Angebotsoption aus Artikel 10. Bei einer verbindlichen Zusage mit Annahmerecht kann der Kunde abwarten und nur annehmen, wenn die Zinsen gestiegen sind. Beim Forward hat er diese Wahl nicht. Fallen die Zinsen bis zur Auszahlung, bleibt der Vertrag bestehen, und ein Ausstieg kostet ihn eine Entschädigung. Eine Option bei der Abnahme gibt es deshalb nicht, und der Forward-Aufschlag enthält keine Optionsprämie. Die Entschädigung nimmt dem Kunden den kostenlosen Ausstieg bei gefallenen Zinsen. Exakt neutral muss ein Wechsel für ihn nicht sein, weil sie den ersatzfähigen Schaden ausgleicht und ersparte Risiko- und Verwaltungskosten abzieht. Bei einem Rückgang um einen Prozentpunkt geht es beim Musterdarlehen um einen hohen fünfstelligen Betrag.
Ohne Risiko ist die Abnahmepflicht für die Bank trotzdem nicht. Sind die Zinsen gefallen, hat der Forward für die Bank einen positiven Wert, und der hängt am Kunden. Eine Entschädigungsforderung entsteht erst, wenn er nicht abnimmt, und sie ist dann so viel wert wie seine Zahlungsfähigkeit. Dasselbe gilt für die Zusage selbst: Die Bank hat sich verpflichtet, einem Kunden Geld zu geben, dessen Bonität in zwei Jahren eine andere sein kann. Dieses Risiko ordnet der Abschnitt zur Vorlaufzeit ein.
Wann die Frist nach § 489 BGB beginnt
Eine Option steckt im Forward trotzdem, und sie hängt davon ab, bei wem der Kunde abschließt. Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann ein Darlehensnehmer ein Festzinsdarlehen nach Ablauf von zehn Jahren mit einer Frist von sechs Monaten kündigen; beenden lässt es sich also frühestens zehneinhalb Jahre nach Fristbeginn. Die zehn Jahre laufen ab dem vollständigen Empfang des Darlehens. Wird nach dem Empfang eine neue Vereinbarung über Zins oder Rückzahlung getroffen, laufen sie ab dieser Vereinbarung. Das Recht gilt auch für Unternehmen und lässt sich weder abbedingen noch erschweren (Artikel 9).
Für den Forward folgt daraus eine Unterscheidung. Schließt der Kunde ihn als Prolongation beim bisherigen Kreditgeber ab, ist der Forward eine neue Vereinbarung zu einem schon empfangenen Darlehen. Die Frist beginnt am Tag des Vertragsschlusses. Beenden kann der Kunde die neue Zinsbindung damit frühestens zehneinhalb Jahre nach Vertragsschluss, bei zwei Jahren Vorlauf also nach achteinhalb Jahren. Die zehn Jahre fest sind wirtschaftlich achteinhalb Jahre fest plus eine Kündigungsoption des Kunden für den Rest. Löst der Kunde dagegen mit dem Forward eines neuen Kreditgebers ab, beginnt die Frist erst mit der Auszahlung, und die zehn Jahre bleiben fest.
Die Kalkulation muss wissen, welcher Fall vorliegt. Im Prolongationsfall gehört eine Optionsposition in den Wasserfall, bepreist wie in Artikel 9 aus Marktpreisen und einer Ausübungsannahme. Diese Serie setzt dafür einen Beispielwert von 0,05 PP an. Er ist aus dem 15-Jahres-Beispiel in Artikel 9 abgeleitet: Dort kostet die Option 0,10 PP, in der Beispiel-Welt rund 11.800 € Barwert; das Kündigungsfenster öffnet sich nach zehneinhalb Jahren, danach bleiben viereinhalb Jahre Restlaufzeit. Beim Prolongations-Forward öffnet es sich ebenfalls zehneinhalb Jahre nach Vertragsschluss, es bleiben aber nur anderthalb Jahre. Mit der Annuität der Restlaufzeit skaliert ergeben sich rund 4.200 €, verteilt auf die zehn Jahre des Forwards 0,05 PP. Die Skalierung ist eine Größenordnungsheuristik für die Beispiel-Welt und ersetzt keine Optionsbewertung. Die Preisuntergrenze steigt damit auf 5,21 %, der Kundenzins bei gleichem Deckungsbeitrag I auf 4,57 %. Die Treasury-Funktion muss bei der Absicherung berücksichtigen, dass die letzten anderthalb Jahre an einer Entscheidung des Kunden hängen.
Vermeiden lässt sich die Option, wenn die Zinsbindung spätestens zehneinhalb Jahre nach der Vereinbarung endet, bei zwei Jahren Vorlauf also nach höchstens achteinhalb Jahren. Das ist eine Frage des Produktzuschnitts und gehört vor das Angebot. Im freien Modus des Kreditbeispiels lässt sich das nachstellen: Mit Prolongation und zwei Jahren Vorlauf erscheint die Option bei zehn Jahren Zinsbindung als eigene Position, bei acht Jahren nicht.
Der Forward im Zinsbuch
Mit dem Vertragsschluss steht in der Bilanz noch nichts, im Zinsbuch aber schon. Die Bank hat sich verpflichtet, in zwei Jahren 1 Mio. € für zehn Jahre zu 4,57 % zu verleihen. Diese Zahlungen gehören ab dem Vertragstag als außerbilanzielles zinssensitives Geschäft in den Cashflow der ökonomischen Zinsbuchsteuerung. Ausgangspunkt sind die vertraglich festen Zahlungen, weil der Kunde abnehmen muss; Ausfall, Nichtabnahme und Kündigungsrechte fließen ein, wo sie für die Risikomessung wesentlich sind. Fehlen sie dort, trägt die Treasury-Funktion ein Zinsänderungsrisiko, das sie nicht sieht.
Im Prolongationsfall bestimmt die Ausübungsannahme für Firmenkunden (Artikel 9), ob die letzten anderthalb Jahre als fest oder als voraussichtlich gekündigt gerechnet werden.
Ab der Auszahlung gilt dieselbe Aufteilung wie bei jedem Darlehen: Den Konditionsbeitrag verdient das Kundengeschäft, das Ergebnis aus der Fristentransformation die Treasury-Funktion (Artikel 3). Erst diese Trennung macht es möglich, dem Kunden heute einen festen Preis für einen Zeitraum in zwei Jahren zu nennen.
Vorlaufzeit und Bereitstellungszins
Eine Auszahlung in zwei Jahren ist ein anderes Geschäft als eine Auszahlung heute, und den Unterschied bezahlt der Kunde über den Forward-Aufschlag. Was sonst in der Vorlaufzeit anfällt, hängt vom Fall ab.
Bei der Prolongation im eigenen Haus steht das bestehende Darlehen bis zum Ende der Zinsbindung ohnehin in den Büchern, mit seinen Adressrisiko- und Eigenkapitalkosten. Der Forward schafft keine weitere ausgezahlte Forderung. Er kann aber schon in der Vorlaufzeit Adressrisiko erzeugen, wenn die Zinsen fallen und die Vereinbarung für die Bank einen positiven Wert bekommt. Dazu kommen die Prozesskosten des Abschlusses, beim Musterdarlehen 2.000 €, die schon in den Betriebskosten stecken. Bei der Ablösung eines anderen Kreditgebers ist der Forward dagegen eine neue, unwiderrufliche Zusage. Sie kann bis zur Auszahlung Kapital binden und Adressrisiko tragen. Begrenzt, aber nicht beseitigt wird das Risiko durch § 490 Abs. 1 BGB: Die Bank kann vor Auszahlung kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Kunden oder in der Werthaltigkeit einer Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht und die Rückzahlung dadurch auch unter Verwertung der Sicherheit gefährdet ist. Die Kosten beider Fälle gehören nach der Logik der Bereitstellungsprovision aus Artikel 9 in die Kalkulation; die Serie beziffert sie nicht.
Vom Forward zu unterscheiden ist das Darlehen, das heute abgeschlossen und später abgerufen wird, mit einer bereitstellungszinsfreien Zeit. Sein Zins steht auf der Kurve von heute, das Geld fließt aber später. Ruft der Kunde erst am Ende einer zwölfmonatigen freien Zeit ab und beginnt die Zinsbindung mit dem Abruf, entspricht das wirtschaftlich einem Forward über ein Jahr; in der Beispiel-Welt kostet das bis zu 0,246 PP. Weil der Kunde innerhalb der zwölf Monate frei abrufen kann, bestimmt er auch den Zeitpunkt. Beim Forward hat er dieses Recht nicht, er wird nur zum vereinbarten Termin valutiert.
Die bereitstellungszinsfreie Zeit ist deshalb eine Option, die der Kunde bucht, in der Logik von Artikel 9 ein bepreistes Kundenrecht. Zwölf Monate kosten zum Beispiel 0,10 PP und stehen im Nominalzins; in der Kalkulation erscheinen sie als Optionskosten direkt nach dem Konditionsbeitrag. Der Preis liegt unter dem Höchstwert von 0,246 PP, weil er wie eine Ausübungsannahme den Abrufverlauf berücksichtigt: Wer früher oder in Teilbeträgen abruft, verursacht einen kleineren Kurveneffekt. Ist die freie Zeit nicht bepreist, trägt die Bank die Kosten. Danach fällt nach Maßgabe des Vertrags ein Bereitstellungszins an, der Preis für die weitere Bereithaltung; ob er die kalkulatorischen Kosten deckt, ist eine eigene Preisfrage.
Derselbe Mechanismus gilt beim Forward am Ende der Vorlaufzeit. Ruft der Kunde zum vereinbarten Auszahlungstermin nicht ab, greift auch hier der Bereitstellungszins, sofern der Vertrag einen späteren Abruf vorsieht. Verweigert er die Abnahme endgültig, kann die Nichtabnahmeentschädigung fällig werden.
Die Zuordnung folgt der Organisationslogik dieser Serie; wo ein Haus die Aufgaben anders schneidet, bleibt die Rechnung dieselbe.
| Aufgabe | Verantwortung in dieser Serie |
|---|---|
| Forward-Opportunitätszins, Liquiditäts-Forward, Absicherung ab Vertragsschluss | Integrierte Steuerung – Treasury-Funktion |
| Adressrisiko aus der Forward-Vereinbarung und bei Ablösung aus der Zusage, Ausübungsannahme nach § 489 BGB | Integrierte Steuerung – Risikomanagement-Funktion |
| Kapital auf die Zusage bei Ablösung | Integrierte Steuerung – Kapitalmanagement-Funktion |
| Höchstvorlauf, Entschädigungsklausel, bereitstellungszinsfreie Zeit, Zuschnitt von Vorlauf und Zinsbindung | Produktverantwortliche |
Konditionsbeitrag, Nachkalkulation und Barwert
Am Kanon der Serie ändert der Forward nichts, er macht ihn nur sichtbarer. Der Konditionsbeitrag wird bei Abschluss fixiert, und Abschluss ist beim Forward der Vertragsschluss, nicht die Auszahlung. Die Treasury-Funktion übernimmt das Zinsänderungsrisiko mit dem Vertrag, so wie bei der verbindlichen Zusage aus Artikel 10. Der Forward ist der längere Fall derselben Logik. Die Nachkalkulation rechnet deshalb mit dem Forward-Transferpreis des Vertragstages. Verschiebt der Kunde später den Auszahlungstermin, ist das eine Vertragsänderung mit neuem Forward-Satz und gehört in die Abweichungsanalyse aus Artikel 10. Was die Kurven in den zwei Jahren bis zur Auszahlung machen, landet im Ergebnis der Treasury-Funktion und nicht im Deckungsbeitrag des Kundengeschäfts.
In der Barwertsicht zeigt sich der Vorlauf zweifach. Der Konditionsbeitrag des Forwards ist mit 1,122 PP (4,574 − 3,452) deutlich größer als die 0,90 PP ab heute, weil der Liquiditätsanteil des Aufschlags über den Kundenzins in den Konditionsbeitrag fließt. Nach 0,05 PP Optionskosten bleiben 1,072 PP, nach 0,922 PP Liquiditätskosten wie ab heute 0,15 PP. Wer Kompetenzen am Konditionsbeitrag misst, hält den Forward deshalb für besser, als er ist. Gleichzeitig fließt alles zwei Jahre später: Ein Konditionsbeitrag gleicher Höhe, etwa 0,90 PP, ist ab heute 76.929 € wert, mit zwei Jahren Vorlauf 71.974 €. Die Kompetenz nach Artikel 10 misst den Barwert der Unterdeckung zum Vertragstag und erfasst damit beide Effekte.
In der Periodensicht trägt der Forward in den ersten zwei Jahren keinen Konditionsbeitrag bei; bei der Prolongation verdient in dieser Zeit noch das bestehende Darlehen. Dem Forward sind bis zur Auszahlung die Abschlusskosten zuzurechnen, dazu Kosten und Risiken der Zusage, soweit die Steuerungslogik sie periodisiert. Sein Deckungsbeitrag ist in dieser Zeit negativ, obwohl alles nach Plan läuft. Ein Geschäftsfeld, das viele Forwards abschließt, sieht deshalb in der Periode schwächer aus, als es ist.
Der typische Fehler
Der Forward-Aufschlag wird als Monatspauschale gerechnet.
Pauschalen wie 0,01 PP je Monat Vorlauf sind leicht zu erklären und leicht zu rechnen. Für das Beispiel ergeben sie 24 × 0,01 = 0,24 PP. Die Kurven verlangen 0,424 PP. Die Differenz von 0,184 PP fehlt dem Deckungsbeitrag zehn Jahre lang, 1.840 € im Jahr. Bewilligt hat sie niemand, sie steckt in einer Faustregel.
Umgekehrt kann die Pauschale zu teuer sein. Sind Zins- und Liquiditätskurve flach, ist der Kurveneffekt nahe null, und ein pauschaler Aufschlag verlangt vom Kunden etwas, das die Bank am Markt nicht bezahlt. Das fällt spätestens auf, wenn ein Wettbewerber mit der Kurve rechnet.
Die Korrektur: Die Treasury-Funktion stellt für jeden Vorlauf den Forward-Transferpreis aus beiden Kurven, und der Aufschlag im Angebot ist die Differenz zum Transferpreis ab heute.
Mindestausweis
| Position | Mindestens sichtbar |
|---|---|
| Forward-Transferpreis | Opportunitätszins und Liquiditätskosten für Vorlauf und Zinsbindung, jeweils neben dem Satz ab heute |
| Forward-Aufschlag | getrennt nach Zinskurve und Liquiditätskurve |
| Vorlauf | Prozesskosten des Abschlusses; Adressrisiko aus dem positiven Wert der Vereinbarung; bei Ablösung Kapital und Adressrisiko der Zusage; Bereitstellungszins bei späterem Abruf nach Vertrag |
| § 489 BGB | Fristbeginn (Vereinbarung oder Auszahlung), Kündigungsfenster, Optionsposition |
| Barwert | Konditionsbeitrag als Barwert zum Vertragstag |
| Nichtabnahme | Entschädigungsregel im Vertrag |
| Zinsbuch | Forward-Cashflow ab Vertragstag, im Prolongationsfall mit Option |
Prüffragen für Ihr Haus
- Rechnet die Kalkulation den Forward-Aufschlag aus den Kurven oder aus einer Pauschale je Monat?
- Enthält der Forward-Transferpreis auch den Liquiditäts-Forward, und geht die Aufteilung in Zins- und Liquiditätsanteil rechnerisch auf?
- Steht der Forward ab Vertragsschluss im Cashflow der Zinsbuchsteuerung, und ab wann ist er abgesichert?
- Unterscheidet die Kalkulation, ob der Forward eine Prolongation im eigenen Haus oder die Ablösung eines anderen Kreditgebers ist?
- Wird das Kündigungsrecht nach § 489 BGB bei Prolongationen, die mehr als zehneinhalb Jahre ab Vereinbarung reichen, als Option bepreist?
- Wer trägt bei Darlehen mit bereitstellungszinsfreier Zeit den Kurveneffekt bis zum Abruf, und steht er in der Kalkulation?
- Misst die Preiskompetenz den Forward in Barwert zum Vertragstag oder in Prozentpunkten wie ein Darlehen ab heute?
Häufige Fragen
Was ist ein Forward-Darlehen?
Ein Forward-Darlehen legt heute den Zins für ein Darlehen fest, das erst nach einer Vorlaufzeit ausgezahlt wird, meist als Anschlussfinanzierung nach dem Ende einer laufenden Zinsbindung. Der Vertrag ist für beide Seiten verbindlich: Ausgezahlt wird zum vertraglich festgelegten Termin, früher nicht, und der Kunde muss abnehmen oder eine Nichtabnahmeentschädigung zahlen.
Wie entsteht der Forward-Aufschlag?
Aus der Zins- und der Liquiditätskurve. Die Bank sichert den späteren Zeitraum heute, indem sie über Vorlauf und Zinsbindung refinanziert und die Vorlaufzeit wieder anlegt. Bei steigenden Kurven ist das teurer als eine Refinanzierung ab heute. Im Beispiel dieser Serie mit zwei Jahren Vorlauf und zehn Jahren Zinsbindung beträgt der Aufschlag 0,424 Prozentpunkte, davon 0,252 aus der Zinskurve und 0,172 aus der Liquiditätskurve. Die Kalkulation rechnet ihn in einem Schritt.
Ist der Forward-Aufschlag eine Marge der Bank?
In der Steuerungslogik dieser Serie nicht. Er gibt weiter, was die Absicherung des späteren Zeitraums am Markt kostet, und hängt von der Form der Kurven ab. Bei flachen Kurven verschwindet er, bei inversen wird er negativ. Kosten, die am Kunden hängen, wie Adressrisiko und Kapital der Zusage, gehören als eigene Position in die Kalkulation; die Serie beziffert sie nicht.
Was passiert, wenn der Kunde das Forward-Darlehen nicht abnimmt?
Bei vertragswidriger Nichtabnahme kann die Bank eine Nichtabnahmeentschädigung verlangen. Sie wird nach denselben finanzmathematischen Grundsätzen ermittelt wie eine Vorfälligkeitsentschädigung; eine dem Darlehen konkret zugeordnete Refinanzierung muss es dafür nicht geben. Deshalb hat der Kunde bei gesunkenen Zinsen keine kostenfreie Ausstiegsoption, und der Aufschlag enthält keine Optionsprämie.
Gilt das Kündigungsrecht nach § 489 BGB auch beim Forward-Darlehen?
Ja. Der Darlehensnehmer kann ein Festzinsdarlehen nach Ablauf von zehn Jahren mit sechs Monaten Frist kündigen. Bei einer Prolongation beim bisherigen Kreditgeber beginnen die zehn Jahre mit der neuen Vereinbarung, also mit dem Vertragsschluss des Forwards. Bei zwei Jahren Vorlauf kann die neue zehnjährige Zinsbindung damit frühestens nach achteinhalb Jahren enden: Die zehn Jahre ab Vereinbarung müssen abgelaufen und die sechsmonatige Kündigungsfrist eingehalten sein. Bei einem neuen Kreditgeber beginnt die Frist erst mit der Auszahlung. Im Beispiel dieser Serie kostet die Kündigungsoption im Prolongationsfall 0,05 Prozentpunkte.
Was unterscheidet ein Forward-Darlehen von einem Darlehen mit bereitstellungszinsfreier Zeit?
Beim Forward zahlt der Kunde den Unterschied zwischen einer Auszahlung heute und einer späteren Auszahlung über den Forward-Aufschlag. Beim Darlehen mit bereitstellungszinsfreier Zeit steht der Zins auf der Kurve von heute, obwohl das Geld später fließt. Die freie Zeit ist eine Option, die der Kunde bucht; zwölf Monate kosten im Beispiel der Serie 0,10 Prozentpunkte im Nominalzins. Ist sie nicht bepreist, trägt die Bank den Kurveneffekt. Nach der freien Zeit fällt nach Maßgabe des Vertrags Bereitstellungszins an. Beim Forward gilt das, wenn der Vertrag einen späteren Abruf vorsieht; bei endgültiger Nichtabnahme kommt die Nichtabnahmeentschädigung in Betracht.
Wann wird der Konditionsbeitrag eines Forward-Darlehens fixiert?
Beim Vertragsschluss. Ab dann trägt die Treasury-Funktion das Zinsänderungsrisiko, und die Nachkalkulation rechnet mit dem Forward-Transferpreis dieses Tages. Kurvenbewegungen bis zur Auszahlung gehören in das Ergebnis der Treasury-Funktion und nicht in den Deckungsbeitrag des Kundengeschäfts. Der Konditionsbeitrag ist beim Forward größer als ab heute, weil der Liquiditätsanteil des Aufschlags hineinfließt; nach Liquiditätskosten bleibt derselbe Rest.
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